Satzung Kulturverein villaWuller e.V.

17. Juli 2021 Veröffentlicht von

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Kulturverein villaWuller“ und hat seinen Sitz in Trier.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins “Kulturverein villaWuller e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Demgemäß möchte der Verein einen Raum schaffen, in dem Menschen einander unabhängig von Herkunft, Gender, sexueller Orientierung oder Religionszugehörigkeit auf Augenhöhe begegnen und ein vielfältiges Kulturangebot gemeinsam erleben und mitgestalten können.
  2. Zur Erfüllung dieses Zwecks will der Verein entsprechende Veranstaltungen durchführen und seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Das Spektrum möglicher Veranstaltungsformate soll sich dabei unter anderem über regelmäßig stattfindende Musikveranstaltungen, Vorträge, Diskussionsrunden, Workshops oder Ausstellungen erschließen, nicht jedoch darin erschöpfen.
  3. Um seinem Anspruch von programmatischer Offenheit und kultureller Vielfalt Rechnung zu tragen, will der Verein nicht nur die aktive Teilhabe und das kreative Engagement seiner Mitglieder und Gäste fördern, sondern strebt überdies eine kontinuierliche Vernetzung und Kooperation mit anderen Vereinen, Verbänden, Gesellschaften oder Körperschaften an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine ggf. auch pauschale Vergütung erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft wird wie folgt unterteilt:
    • aktive Mitglieder
    • Fördermitglieder
    • Ehrenmitglieder
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder sind verpflichtet,
    • an der Mitgliederversammlung regelmäßig teilzunehmen,
    • aktiv die Zwecke des Vereins zu fördern,
    • Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Fördermitglieder sind verpflichtet,
    • Die Ziele des Vereins in materieller oder ideeller Weise zu unterstützen,
    • Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. den freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Wahrung einer Frist von vier Wochen, zum Monatsende zu erfolgen.
  2. den Tod des Mitgliedes (bei natürlichen Personen).
  3. den Wegfall des Mitgliedes (bei juristischen Personen).
  4. den Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann aufgrund besonderer Vorkommnisse, insbesondere wegen gröblichen Verstoßes gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.
  3. Der Beirat, sofern ein solcher gemäß § 12 eingerichtet wurde.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Vertretern bzw. Vertreterinnen von juristischen Personen und aus natürlichen Personen zusammen. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet die Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem
    • die Entgegennahmen des Jahresberichtes und des Kassenberichtes.
    • die Entlastung des Vorstandes.
    • die Wahl des Vorstandes.
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand alle Mitglieder in Textform oder alternativ öffentlich unter Bekanntgabe des Versammlungstermins im für die Stadt Trier zuständigen Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  6. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der Finanzierung besonderer Vorhaben oder der Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins dient, eine besondere Umlage erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung per Beschluss festgelegt. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
  3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht grundsätzlich aus einem bzw. einer 1. Vorsitzenden, einem bzw. einer 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einem bzw. einer 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Finanzvorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, dass ein oder mehrere weitere Beisitzende zusätzlich in den Vorstand gewählt werden.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte des Vereines.
  5. Bei der Wahl des Vorstands ist Diversität zu berücksichtigen. Wenn möglich, sollen ihm mindestens zwei weibliche Personen angehören.

§ 11 Vertretung des Vereins

Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.

§ 12 Der Beirat

Der Verein kann einen Beirat wählen, der dem Vorstand in inhaltlichen und wirtschaftlichen Dingen beratend zur Seite steht.

§ 13 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer bzw. eine Rechnungsprüferin zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin überprüft die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Haftung von Vorstandsmitgliedern

  1. Für die Haftung der Vorstandsmitglieder gilt § 31a BGB in der Fassung vom 09.06.2021.
  2. Der Freistellungsanspruch des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Kulturverein villaWuller e.V. entsteht bereits mit Geldendmachung des Schadens beim jeweiligen Vorstandsmitglied.
  3. Der Freitstellungsanspruch ist schriftlich gegenüber Kulturverein villaWuller e.V., vertreten durch die weiteren Vorstandsmitglieder, geltend zu machen.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Absatz 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den “Kulturgraben e.V.”, das “SCHMIT-Z e.V.” und die “bühne1 e.V.” aus Trier, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.